Selbstständig machen im Gastro-Bereich

Existenzgründer haben es nicht einfach. Aller Anfang ist schwer. Wenn das Restaurant aber bereits erfolgreich läuft, so kann man stolz auf sich sein. Das Schwierigste ist dann getan und die Gäste kommen fast schon automatisch herein. Bis es aber soweit kommt, muss eine ganze Menge getan werden. Nicht nur muss der Gastro-Betrieb mit Stühlen, Tischen, Kassen, Thermorollen und Besuchern gefüllt werden. Vielmehr muss auch der Besitzer des neuen Betriebes einige Anforderungen erfüllen. Zunächst aber hat er einen enormen bürokratischen Aufwand.

 

Gaststätten Erlaubnis


 

Bürokratischer Aufwand

Existenzgründer, welche eine Gaststätte öffnen wollen, müssen eine ganze Reihe von bürokratischen Hürden meistern. Eine einfache Gewerbeanmeldung reicht nicht aus. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit greift hier leider nicht. Eine Gaststätte fällt nämlich unter das erlaubnispflichtige Gewerbe. Gastronomen müssen nicht nur über die Gewerbeordnung Bescheid wissen, sondern auch über das Gaststättengesetzt sowie die Verordnung über den Betrieb von gastronomischen Betrieben.

Der Existenzgründer muss zum Wirtschafts- und Ordnungsamt gehen. Dort muss er die Erlaubnis nach Paragraph 2 des GastG erwerben. Erst, wenn er diese Erlaubnis bekommen hat, darf er ein Gewerbe anmelden. Damit er die Konzession bekommen kann, muss er Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung einreichen.

 

Nachweis über die persönliche Eignung

Der Existenzgründer muss für das Nachweisen der persönlichen Zuverlässigkeit ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorlegen.

Mit der persönlichen Eignung unterstreicht der künftige Gastro-Besitzer, dass er keine Schulden aus vorangegangenen selbstständigen Tätigkeiten hat. Darüber hinaus weist er nach, dass er keine gesundheitlichen Einschränkungen hat und somit den gastronomischen Betrieb problemlos führen kann.

 

Nachweis über die fachliche Eignung

Die fachliche Eignung besagt, dass der zukünftige Gastro-Besitzer an einer Unterrichtung nach Paragraph 4 des GastG teilnehmen muss. Diese Lehrgänge werden von der Industrie- und Handelskammer in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ein Lehrgang kostet um die fünfzig Euro. Wenn man aber eine abgeschlossene Ausbildung in einem gastronomischen Beruf hat, beispielsweise als Koch oder Restaurantfachmann, dann kann man sich von der Unterrichtung befreien lassen. In diesem Fall bekommt man von der IHK eine Freistellungsbescheinigung.

 

Nicht jeder Gastronom braucht eine Erlaubnis

 

Am 1. Juli 2005 wurde ein Gaststättengesetz eingeführt, welches Betriebe von der Konzession freistellt, die nur alkoholfreie Getränke, kostenlose Kostproben oder Speisen an Hausgäste verabreichen. Die Bundesregierung plant nun die Erlaubnispflicht für Gastwirte ganz aufzuheben. 


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